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Bundesrat und Bundestag beschließen Änderung im Infektionsschutzgesetz

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Was Sie heute wissen müssen:

  • Die Abgabe von Dienstleistungen durch Physiotherapie- und Ergotherapie, die medizinischen/ therapeutischen Zwecken dienen, ist damit gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin ausdrücklich erlaubt. Es gibt keine Testpflicht für Patient*innen.

Nach § 28 b Abs. 1 Ziffer 8 des Bundesinfektionsschutzgesetzes gilt folgende Änderung nur, wenn Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt eine Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweist:

  • Die Patient*innen müssen eine
    FFP2-Atemschutzmaske (oder Vergleichbares; KN95) tragen.
  • Das Tragen eines medizinischen Mund- Nasen Schutzes ist dann nicht mehr erlaubt.