Was Sie heute wissen müssen:
- Die Abgabe von Dienstleistungen durch Physiotherapie- und Ergotherapie, die medizinischen/ therapeutischen Zwecken dienen, ist damit gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin ausdrücklich erlaubt. Es gibt keine Testpflicht für Patient*innen.
Nach § 28 b Abs. 1 Ziffer 8 des Bundesinfektionsschutzgesetzes gilt folgende Änderung nur, wenn Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt eine Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweist:
- Die Patient*innen müssen eine
FFP2-Atemschutzmaske (oder Vergleichbares; KN95) tragen. - Das Tragen eines medizinischen Mund- Nasen Schutzes ist dann nicht mehr erlaubt.